Garantie bedingungen

Die Bedingung der Garantie ist die Teilnahme an den jährlichen Vorsorgeuntersuchungen. Das Endergebnis der zahnmedizinischen Behandlungen wird auch vom Gesundheitszustand und von Hygienegewohnheiten des Patienten beeinflusst, für die der Arzt keine Gewähr leisten kann. Die entzündlichen Erkrankungen der Pulpa, des Zahnbettes, des Zahnfleisches gehören nicht zum Garantieumfang. Bei der Garantie geht es in erster Linie um die Qualität des übergebenen Zahnersatzes.
Die Garantie ist gültig, wenn der Patient–
- An der jährlichen Vorsorgeuntersuchung teilnimmt
- Die durch den Zahnarzt empfohlenen Mundhygienevorschriften, die spezielle Reinigung des Zahnersatzes einhält
- Der Fehler des übergebenen Zahnersatzes (Krone, Inlay, Brücke, Gebiss, usw.) während der zahntechnischen Arbeitsphase zustande gekommen ist.
Die Garantie ist in folgenden Fällen nicht gültig, wenn der Patient–
- An der jährlichen Vorsorgeuntersuchung nicht erscheint
- Die durch den Arzt empfohlenen Mundhygienevorschriften nicht einhält
- Den Zahnersatz nicht bestimmungsgemäß anwendet (ihn fallen lässt, anschlägt, sich anschlägt usw.),
- Auf einen Knochen, einen Kern, ein hartes Objekt beißt, mit einer reißenden Bewegung die Porzellanschale, die Krone anspannt, ansprengt
- Allzu kalte / allzu warme Speisen verzehrt
- Die durch den Zahnarzt empfohlene Relaxierungsschiene für die Nacht nicht anfertigen lässt, beziehungsweise nicht trägt, infolge dessen durch den Druck des Gebisses die Porzellanfacette abspringen kann, an der Porzellanschale ein Riss entstehen kann.
Die Budapest Dental Kft. leistet ausschließlich für durch die Zahnärzte der Budapest Dental Kft. durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen, und auf den durch diese übergebenen Zahnersatz Gewähr. Die Garantie gilt nur für die Korrektur, eventuelle Neuanfertigung des übergebenen Zahnersatzes, der zahnmedizinischen Arbeit. Die Garantie bezieht sich nicht auf die Reise, die Unterkunft, den Aufenthalt, beziehungsweise auf anderweitig auftauchende Kosten (z.B. durch Fehlen am Arbeitsplatz).
| ZAHNERSATZ, BEHANDLUNGEN | GARANTIEZEITRAUM |
|---|---|
| Metallkeramik Zahnersatzarten: | |
| Traditionelle Krone aus Metallkeramik auf Schulterrand gestüz, Goldkeramik Zahnersatz | 3 Jahre |
| Captek® Galvan-Gold-Keramik Zahnersatz | 3 Jahre |
| Sonstiger Metallkeramik Zahneratz | 3 Jahre |
| Metallfreie Zahnersatzarten: | |
| Porzellanschale oder Krone- ohne metallfreies Gerüst Noritake® | ½ Jahr |
| Porzellanschale oder Krone - Presskeramik (Cergogold®, IPS Empress®) | 2 Jahre |
| Porzellanschale oder Krone - Procera® Allumina (CAD-CAM) | 3 Jahre |
| Zirkon Krone (Zirkon - Vollkeramik) (technologisch Pantograph/CAD-CAM) - Zirkonzahn®; Procera® | 3 Jahre |
| Inlay, onlay, Brücke ohne Schleifen: | |
| Gradia GC®, BelleGlass® poliglass (modifizierte Keramik) inlay, onlay, Brücke ohne Schleifen | 2 Jahre |
| Zirkonzahn® Zirkon Maryland Brücke (technologisch Pantograph/CAD-CAM) | 1 Jahre |
| Presskeramik porzellan inlay, onlay (Cergogold®, IPS Empress®) | 2 Jahre |
| Galvan-Gold-Keramik inlay, onlay; Gussgold inlay, onlay | 3 Jahre |
| Konservierende zahnmedizinischen Eingriffe: | |
| Lichthärtende ästhetische Plomben | 2 Jahre |
| Fissurenversiegelung | ½ Jahr |
| Wurzelbehandlung * | ¼ Jahr |
| Implantate: | |
| Denti® ungarische Implantate, Replace® schwedische Implantate, MDI® mini Implantate | 5 Jahre |
| Metallkeramik Krone auf Implantatum Denti® bzw. Replace® | 3 Jahre |
| Herausnehmbare Zahnersatzarten **: | |
| Herausnehmbare Totalprothese | 2 Jahre |
| Herausnehmbarer Teil des kombiniereten Zahnersatzes | 2 Jahre |
| Sonstiges: | |
| Zahnschmuck | ½ Jahr |
| Schienung mit Construct® Faser | ½ Jahr |
* Im Falle einer Wurzelbehandlung kann aufgrund des hohen individuellen Risikofaktors (anatomische Abweichungen, eine Vielzahl von Einzelvarianten usw.) auch beim sorgfältigsten zahnmedizinischen Eingriff keine Langzeitgarantie gewährt werden
** Garantie der herausnehmbaren Zahnersatzarten: Die Garantie gilt für den herausnehmbaren Teil in dem Falle, wenn der Patient zur Feststellung der Unterfütterung jährlich zur Kontrolle erscheint und den Zahnersatz bei Bedarf unterfüttern lässt.
* Im Falle von Kindern unter 18 Jahren gilt die Unterschrift eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters mit der Angabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit. Im Falle einer Person mit beschränkter Handlungsfähigkeit ist die Erklärung mit der Unterschrift eines Elternteils, Geschwisters, Ehepartners, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin oder des gesetzlichen Vertreters gültig.





